Die BImSchV regelt, welche Anforderungen kleine und mittlere Feuerungsanlagen bezüglich des Baus, Betriebs,
der Schadstoffgrenze und der zugelassenen Brennstoffe erfüllen müssen.
Zuletzt basierte sie jedoch auf dem Stand der Technik von 1988 und war damit veraltet. Denn für Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung unter 15 kW − also typische Einzelraumfeuerungsanlagen, wie z.B. Kachelöfen, Heizkamine, Kaminöfen und Herdewaren keine Schadstoffemissions-Grenzwert und Mindestwirkungs-grade festgelegt. Die Neureglung der BImSchV soll die Umwelt in mehreren Stufen deutlich entlasten.
Die novellierte BImSchV gilt für alle Feuerungsanlagen ab
4 kW Wärmeleistung. Bisher lag die Grenze bei 15 kW.
Beachten Sie also die veränderten Vorschriften,
wenn Sie:
- eine Einzelraumfeuerungsanlage (z.B. Kachelofen, Heiz-
kamin, Kaminofen, Herd etc.) neu anschaffen
oder
- ihre bestehende Feuerungsanlage auch nach dem
31.12.2014 weiter betreiben wollen.
Zeitpunkt der Typenprüfung
(lt. Typenschild)
Vor dem 01.01.1975 oder Jahr der
Typenprüfung
nicht mehr feststellbar
01.01.1975 - 31.12.1984
01.01.1985 - 31.12.1994
01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung
Zeitpunkt der Nachrüstung
bzw. Außerbetriebnahme
31.12.2014
31.12.2017
31.12.2020
31.12.2024