Inhaltsbereich: Novellierte BImSchV - Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung


Novellierte BImSchV warum?

Die BImSchV regelt, welche Anforderungen kleine und mittlere Feuerungsanlagen bezüglich des Baus, Betriebs,
der Schadstoffgrenze und der zugelassenen Brennstoffe erfüllen müssen.

Zuletzt basierte sie jedoch auf dem Stand der Technik von 1988 und war damit veraltet. Denn für Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung unter 15 kW − also typische Einzelraumfeuerungsanlagen, wie z.B. Kachelöfen, Heizkamine, Kaminöfen und Herdewaren keine Schadstoffemissions-Grenzwert und Mindestwirkungs-grade festgelegt. Die Neureglung der BImSchV soll die Umwelt in mehreren Stufen deutlich entlasten.

Wen betrifft die novellierte BImSchV?

Die novellierte BImSchV gilt für alle Feuerungsanlagen ab
4 kW Wärmeleistung. Bisher lag die Grenze bei 15 kW.

Beachten Sie also die veränderten Vorschriften,
wenn Sie:

- eine Einzelraumfeuerungsanlage (z.B. Kachelofen, Heiz-
 kamin, Kaminofen, Herd etc.) neu anschaffen

oder

- ihre bestehende Feuerungsanlage auch nach dem
 31.12.2014 weiter betreiben wollen.

Zeitpunkt der Typenprüfung
(lt. Typenschild)


Vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Typenprüfung
nicht mehr feststellbar

01.01.1975 - 31.12.1984

01.01.1985 - 31.12.1994

01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung

Zeitpunkt der Nachrüstung
bzw. Außerbetriebnahme


31.12.2014


31.12.2017

31.12.2020

31.12.2024